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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Reiserecht

Kann ich eine Erstattung erhalten, wenn mein gebuchter Ausflug vor Ort abgesagt wurde?

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich heiße Wolfgang Albrecht und habe kürzlich eine Reise nach Mallorca gebucht. Im Rahmen dieser Reise habe ich auch einen Ausflug zu einer bekannten Sehenswürdigkeit gebucht, der leider vor Ort kurzfristig abgesagt wurde. Nun frage ich mich, ob ich eine Erstattung für diesen Ausflug erhalten kann.

Die Ausgangssituation ist folgende: Ich hatte den Ausflug bereits im Voraus gebucht und auch bezahlt. Als ich dann vor Ort war, wurde mir mitgeteilt, dass der Ausflug aufgrund von technischen Problemen abgesagt werden musste. Natürlich war ich enttäuscht, da ich mich sehr auf diesen Ausflug gefreut hatte und bereits Geld dafür ausgegeben hatte.

Meine Sorge ist nun, dass ich mein Geld nicht zurückbekommen werde. Ich habe bereits mit dem Reiseveranstalter gesprochen, aber bisher keine klare Antwort erhalten. Daher würde ich gerne von Ihnen wissen, ob es rechtlich möglich ist, eine Erstattung für den abgesagten Ausflug zu erhalten. Gibt es gesetzliche Regelungen, die mir in diesem Fall helfen könnten?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir mitteilen könnten, welche Möglichkeiten ich habe, um mein Geld zurückzubekommen. Ich hoffe, dass Sie mir bei diesem rechtlichen Problem weiterhelfen können.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen,
Wolfgang Albrecht

Ralf Schlittmaier

Sehr geehrter Herr Albrecht,

vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Erstattung für den abgesagten Ausflug während Ihrer Reise nach Mallorca. Es tut mir leid zu hören, dass Ihr Urlaubserlebnis durch diese unglückliche Situation getrübt wurde. Gerne möchte ich Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weiterhelfen.

In Bezug auf die Erstattung für den abgesagten Ausflug gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen des Reiserechts. Gemäß § 651a BGB haben Sie als Reisender das Recht auf eine angemessene Minderung des Reisepreises, wenn vereinbarte Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht werden. Dazu gehört auch die Durchführung von Ausflügen, die im Rahmen der gebuchten Reise angeboten wurden.

In Ihrem Fall wurde der Ausflug aufgrund von technischen Problemen abgesagt, was ein Fall von Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung darstellt. Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, Ihnen den gezahlten Betrag für den abgesagten Ausflug zu erstatten. Dies ergibt sich aus der Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters gemäß § 651f BGB.

Ich empfehle Ihnen daher, schriftlich eine Erstattung des gezahlten Betrags für den abgesagten Ausflug beim Reiseveranstalter zu fordern. Setzen Sie dabei eine angemessene Frist zur Rückzahlung und behalten Sie sich gegebenenfalls rechtliche Schritte vor, falls der Reiseveranstalter nicht auf Ihre Forderung eingeht. Es ist wichtig, alle relevanten Unterlagen wie Buchungsbestätigungen, Zahlungsnachweise und die Mitteilung über die Absage des Ausflugs zu sammeln und aufzubewahren.

Sollte der Reiseveranstalter auch nach Ihrer schriftlichen Aufforderung nicht zur Erstattung bereit sein, empfehle ich Ihnen, sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt für Reiserecht zu wenden. Dieser kann Ihre Ansprüche juristisch prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, um Ihr Geld zurückzuerhalten.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen bei Ihrem rechtlichen Problem weiterhelfen konnten. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ralf Schlittmaier
Rechtsanwalt für Reiserecht

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