Kann ich eine Erstattung erhalten, wenn mein gebuchtes Wellnesshotel geschlossen war?
Juli 21, 2024 | 40,00 EUR | beantwortet von Ralf Schlittmaier
Sehr geehrter Rechtsanwalt für Reiserecht,
ich heiße Dirk Engel und habe kürzlich eine Reise in ein Wellnesshotel gebucht, um mich zu entspannen und zu erholen. Leider musste ich feststellen, dass das Hotel während meines geplanten Aufenthalts aufgrund von behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie geschlossen war. Dadurch konnte ich meinen gebuchten Aufenthalt nicht antreten und habe die Kosten für die Unterkunft komplett verloren.
Diese unvorhergesehene Situation hat mich finanziell belastet und ich frage mich, ob ich Anspruch auf eine Erstattung der Kosten habe, da das Hotel nicht wie vereinbart zur Verfügung stand. Ich habe bereits versucht, mit dem Hotel Kontakt aufzunehmen, jedoch wurde mir mitgeteilt, dass aufgrund der Umstände keine Erstattung möglich sei.
Daher möchte ich Sie fragen, ob es rechtliche Möglichkeiten gibt, um eine Erstattung der Kosten für meinen nicht genutzten Aufenthalt im Wellnesshotel zu erhalten. Gibt es gesetzliche Regelungen oder Verbraucherschutzbestimmungen, die mir in diesem Fall helfen könnten? Welche Schritte sollte ich unternehmen, um mein Geld zurückzuerhalten?
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung und Expertise in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen,
Dirk Engel
Sehr geehrter Herr Engel,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Erstattung der Kosten für Ihren nicht genutzten Aufenthalt im Wellnesshotel aufgrund der behördlichen Schließung aufgrund der Corona-Pandemie. Diese Situation ist sicherlich sehr ärgerlich und verursacht finanzielle Belastungen.
Grundsätzlich haben Sie als Verbraucher bestimmte Rechte, wenn eine gebuchte Leistung nicht erbracht werden kann. Im Falle einer behördlichen Schließung des Hotels aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie handelt es sich um einen Fall höherer Gewalt. Dies bedeutet, dass das Hotel unter Umständen nicht verpflichtet ist, Ihnen eine Erstattung anzubieten. Jedoch gibt es auch hier gewisse rechtliche Möglichkeiten, die Ihnen helfen können, Ihr Geld zurückzubekommen.
Zunächst einmal sollten Sie prüfen, ob Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, die solche Fälle abdeckt. In diesem Fall könnten Sie Anspruch auf eine Erstattung der Kosten haben. Wenn nicht, sollten Sie prüfen, ob das Hotel Ihnen alternative Lösungen angeboten hat, wie zum Beispiel die Möglichkeit, den Aufenthalt zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
Falls das Hotel keine Lösung anbietet und Sie keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, könnten Sie rechtliche Schritte in Betracht ziehen. Gemäß § 651a BGB haben Sie als Verbraucher das Recht auf Minderung des Reisepreises, wenn die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wird. Dies könnte bedeuten, dass Sie zumindest einen Teil der Kosten zurückerstattet bekommen könnten.
Es ist empfehlenswert, sich in einem solchen Fall an einen Anwalt für Reiserecht zu wenden, der Ihnen weiterhelfen kann. Sie können auch versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit dem Hotel zu erzielen, indem Sie schriftlich Ihre Forderung geltend machen und die rechtlichen Grundlagen darlegen.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Wellnesshotel.
Mit freundlichen Grüßen,
Ralf Schlittmaier
Rechtsanwalt für Reiserecht

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