Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Vorsteuer

Ist die Vorsteuer aus Bewirtungskosten abzugsfähig?

Sehr geehrter Steuerberater,

ich habe eine Frage bezüglich der Vorsteuer aus Bewirtungskosten. In meinem Unternehmen fallen regelmäßig Bewirtungskosten an, wenn ich Geschäftspartner zum Essen einlade oder Meetings in Restaurants abhalte. Nun frage ich mich, ob ich die Vorsteuer aus diesen Bewirtungskosten abziehen kann.

Derzeit bin ich mir unsicher, ob diese Kosten tatsächlich abzugsfähig sind, da ich gehört habe, dass es hierbei einige Einschränkungen gibt. Ich möchte sicherstellen, dass ich steuerlich korrekt handle und keine Fehler mache, die zu Nachzahlungen oder anderen unangenehmen Konsequenzen führen könnten.

Können Sie mir bitte erklären, ob und in welcher Höhe die Vorsteuer aus Bewirtungskosten abzugsfähig ist? Gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ich die Vorsteuer geltend machen kann? Und falls nicht, gibt es alternative Möglichkeiten, um die steuerlichen Auswirkungen von Bewirtungskosten zu optimieren?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir hierzu weiterhelfen könnten, damit ich mein Unternehmen steueroptimiert führen kann.

Mit freundlichen Grüßen,
Jürgen Hinze

Roberta Schlattmann

Sehr geehrter Herr Hinze,

vielen Dank für Ihre Frage bezüglich der Vorsteuer aus Bewirtungskosten. Es ist verständlich, dass Sie sich unsicher sind, ob diese Kosten abzugsfähig sind und welche Regelungen hierbei zu beachten sind. Ich helfe Ihnen gerne dabei, diese Frage zu klären.

Grundsätzlich ist es möglich, die Vorsteuer aus Bewirtungskosten abzuziehen, jedoch gibt es einige Einschränkungen, die beachtet werden müssen. Gemäß § 15 Abs. 1a UStG können Bewirtungskosten grundsätzlich nur zu 70% als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das bedeutet, dass auch nur 70% der Vorsteuer aus diesen Kosten als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Es gibt jedoch bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Vorsteuer aus Bewirtungskosten abzugsfähig ist. Zum einen müssen die Bewirtungskosten betrieblich veranlasst sein, das heißt, sie müssen im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen. Zum anderen müssen die Kosten angemessen sein, das bedeutet, sie dürfen nicht übermäßig hoch sein. Außerdem müssen die Bewirtungskosten ordnungsgemäß dokumentiert werden, beispielsweise durch Belege und eine genaue Beschreibung des Anlasses.

Falls die Bewirtungskosten nicht abzugsfähig sind oder Sie die steuerlichen Auswirkungen optimieren möchten, gibt es alternative Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise versuchen, die Kosten auf andere Betriebsausgaben umzulegen, die voll abzugsfähig sind. Auch die Möglichkeit, die Bewirtungskosten als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln und stattdessen als Entnahme zu verbuchen, kann in manchen Fällen sinnvoll sein.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte. Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine ausführlichere Beratung wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich einfach an meine Online-Sprechstunde oder vereinbaren Sie einen persönlichen Termin.

Mit freundlichen Grüßen,
Roberta Schlattmann

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Vorsteuer

Roberta Schlattmann